Kommission veröffentlicht neue CBAM-Q&A: Was Importeure jetzt wissen müssen
Die Generaldirektion TAXUD der Europäischen Kommission hat ihre CBAM-Q&A am 27. Mai 2026 umfassend überarbeitet, die erste größere Aktualisierung seit Dezember 2024 und die erste, die vollständig auf die Regelphase ausgerichtet ist. Die Neufassung enthält neue Kapitel zu Akkreditierung und Verifizierung, Zertifikatskauf und Zollpraxis. Zwei Verschiebungen sind für Importeure besonders relevant: Verifizierte Emissionsdaten auf Anlagenebene werden zum erwarteten Standard, und die Haftung für die CBAM-Erklärung liegt unabhängig von der Datenherkunft beim zugelassenen Anmelder.
Verifizierung: Neues Kapitel, enger Zeitplan
Die neue Q&A enthält erstmals ein vollständiges Kapitel zur Akkreditierung und Verifizierung. Tatsächliche Emissionsdaten sind in der CBAM-Jahreserklärung nur zulässig, wenn sie durch einen EU-akkreditierten Drittprüfer verifiziert wurden. Die ersten CBAM-Akkreditierungen werden von den nationalen Akkreditierungsstellen etwa im September 2026 erwartet - sektorspezifisch, das heißt: Ein für Zement akkreditierter Prüfer kann nicht automatisch Aluminium-Anlagen verifizieren.
Importeure sollten jetzt den Kontakt zu Lieferanten und potenziellen Prüfgesellschaften aufbauen. Verifizierungen können erst nach Akkreditierung beginnen, frühestens also ab Herbst 2026. Wer erst Anfang 2027 startet, wird in vielen Sektoren auf Standardwerte zurückgreifen müssen.
Wichtig zur Haftungsfrage:
Der Anmelder ist die einzige rechtlich verantwortliche Person für den Inhalt der CBAM-Erklärung, einschließlich des Verifizierungsberichts. Fehler im Prüfbericht können als Strafzahlung gegen den Anmelder durchgesetzt werden; falsche Angaben Dritter können die Strafe allenfalls reduzieren. Die Q&A warnt außerdem ausdrücklich vor Drittanbietern, die kostenpflichtige Verifizierungsleistungen unaufgefordert anbieten: Verifizierte Emissionsdaten kommen ausschließlich vom produzierenden Anlagenbetreiber.
Standardwerte: Kein neutraler Ausweg
Standardwerte bleiben verfügbar, wo verifizierte Daten fehlen - aber zu einem höheren Preis. Die neue Q&A bestätigt die Aufschläge aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621: +10 % in 2026, +20 % in 2027, +30 % ab 2028. Nur im Düngemittelsektor gilt ein niedrigerer Aufschlag von 1 %. Wer auf Standardwerte zurückgreift, zahlt systematisch mehr CBAM-Zertifikate als bei verifizierten Ist-Daten nötig wären.
Zertifikate: Kauflogik und Quartalsregeln erstmals geklärt
Ab 1. Februar 2027 können CBAM-Zertifikate über die Common Central Platform (CCP) erworben werden, auch rückwirkend für Importe des Jahres 2026. Ab 2027 gilt zusätzlich eine quartalsweise Mindesthaltepflicht: Zum 31. März, 30. Juni, 31. Oktober und 31. Dezember müssen mindestens 50 % der eingebetteten Emissionen seit Jahresbeginn auf dem Konto liegen. Zertifikate können weder übertragen noch verkauft werden, auch nicht innerhalb eines Konzerns.
Zollpraxis: Nordirland, TARIC-Codes und Konzernlösungen
Das neue Zollkapitel klärt mehrere Praxisfragen:
- Nordirland: CBAM gilt nicht für Nordirland selbst. Waren mit GB-Ursprung, die über Nordirland in die EU gelangen, sind jedoch CBAM-pflichtig.
- TARIC-Code Y128 ist zu verwenden, sobald absehbar ist, dass die 50-Tonnen-Schwelle überschritten wird; Y137 nur für Importeure, die das nicht erwarten.
- Konzerne können CBAM-Erklärungen optional über einen einzigen indirekten Zollvertreter zentralisiert abwickeln.
Was bis September 2027 erledigt sein muss
- Kontakt zu Lieferanten aufbauen: Liefern sie verifizierte Emissionsdaten?
- Prüfgesellschaften identifizieren, die ab Herbst 2026 akkreditiert werden.
- Standardwert-Aufschläge in die interne Kostenrechnung übernehmen.
- Zollvertretungsstruktur prüfen, insbesondere bei Konzernimporten.
- Erste Jahres-CBAM-Erklärung fällig: 30. September 2027 (für das Importjahr 2026).
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