EU veröffentlicht Entwurf zur CO₂-Preisanrechnung in Drittstaaten - Was CBAM-Importeure jetzt wissen müssen

Am 13. Mai 2026 hat die Europäische Kommission einen Entwurf der Durchführungsverordnung zur Anrechnung des im Drittland gezahlten CO₂-Preises auf CBAM-Zertifikate veröffentlicht (Ref. Ares(2026)4841230).

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Was regelt die Verordnung?

Autorisierte CBAM-Declarants können die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate reduzieren, wenn im Herstellerland bereits ein CO₂-Preis auf die eingebetteten Emissionen gezahlt wurde. Dies vermeidet Doppelbelastungen. Die neue Verordnung legt konkret fest, wie diese Anrechnung berechnet, nachgewiesen und zertifiziert werden muss.

 

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Berechnungsformel für die Zertifikatsreduktion

Die Reduktion ergibt sich aus dem effektiven CO₂-Preis (in EUR/t Ware) geteilt durch den jährlichen CBAM-Referenzpreis, multipliziert mit der deklarierten Warenmenge. Als Referenzpreis gilt der jährliche Durchschnittspreis der CBAM-Zertifikate, den die Kommission im CBAM-Registry veröffentlicht.

Default-CO₂-Preise als vereinfachte Option

Wo keine Ist-Werte vorliegen, etwa für indirekte Emissionen oder zugekaufte Vorprodukte, kann der von der Kommission bereitgestellte Default-CO₂-Preis verwendet werden. Das senkt den Verwaltungsaufwand erheblich.

Zertifizierung durch akkreditierte, unabhängige Personen

Der tatsächlich gezahlte CO₂-Preis muss durch eine akkreditierte, unabhängige Person zertifiziert werden. Diese muss nach EN ISO/IEC 17029:2019 akkreditiert sein und unterliegt strikten Unabhängigkeitsanforderungen gegenüber Betreibern, Behörden und der Kommission.

Rabatte und Kompensationen werden abgezogen

Freimengen, Steuervergünstigungen, Rückerstattungen oder andere Kompensationen, die den effektiv gezahlten CO₂-Preis mindern, müssen im Bericht des Betreibers ausgewiesen und geprüft werden. Ausnahme: Subventionen aus ETS-Einnahmen, die der Dekarbonisierung dienen, bleiben unter bestimmten Bedingungen unberücksichtigt.

Berücksichtigung von Voluntary Carbon Credits nach dem Pariser Übereinkommen

Es können CO₂-Preise berücksichtigt werden, die für Carbon Credits gezahlt wurden, die gemäß Art. 6 Abs. 2 oder Abs. 4 des Pariser Abkommens als international übertragene Emissionsminderungsleistungen genehmigt und ausgestellt wurden. Die Berücksichtigung wird begrenzt auf höchstens 10 % der im Rahmen des CO₂-Preismechanismus gemeldeten und bestätigten Emissionen

 

Währungsumrechnung

CO₂-Preise in Fremdwährungen werden anhand des jährlichen Durchschnittskurses der EZB in Euro umgerechnet.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Verordnung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2026. Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren importieren und in Drittländern bereits einen CO₂-Preis zahlen, sollten jetzt prüfen:

  • Welche CO₂-Preismechanismen im Herstellerland anwendbar sind
  • Ob Ist-Werte oder Default-Werte für die Berechnung verwendet werden
  • Welche Dokumentation und Zertifizierungspflichten auf den Drittlandslieferanten zukommen
  • Ab 2027: Die Zertifizierungsberichte werden direkt im CBAM-Registry ausgestellt

Besonders relevant ist dies für Importeure mit Lieferketten aus Ländern mit bestehenden CO₂-Preismechanismen, allen voran UK, China und Südkorea.

Der Entwurf befindet sich noch im Konsultationsstadium und wurde von der Kommission noch nicht offiziell verabschiedet.

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