CBAM-Umgehung im Fokus: Was der Kommissionsentwurf konkret vorsieht

Das Europäische Parlament wird voraussichtlich in Kürze eine Stellungnahme zu zwei laufenden Gesetzgebungsverfahren abgeben: der Erweiterung des CBAM auf nachgelagerte Produkte (Downstream-Goods) sowie neuen Anti-Circumvention-Maßnahmen. Beide Themen sind Teil des Kommissionsvorschlags COM(2025) 989 vom 17. Dezember 2025. Das Trilog-Verfahren zwischen Rat, Parlament und Kommission läuft; ein Abschluss wird voraussichtlich nicht vor Herbst 2026 erwartet.

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Was sind Misdeclaration und Circumvention?

Umgehung (Circumvention) liegt laut Kommission vor, wenn Praktiken angewendet werden, für die es keine ausreichende wirtschaftliche Rechtfertigung gibt – außer der Absicht, CBAM-Zahlungspflichten ganz oder teilweise zu umgehen und damit die Umweltintegrität des Mechanismus zu untergraben.

Davon zu unterscheiden ist die Falschdeklaration (Misdeclaration): die bewusste Angabe zu niedriger Emissionsintensitäten in der CBAM-Deklaration, ohne dass eine tatsächliche Lieferkettenänderung vorliegt.

 

Welche Umgehungsszenarien benennt die Kommission?

Im begleitenden Impact Assessment SWD(2025) 988 listet die Kommission konkrete Risikotypen, die auf Basis einer Befragung nationaler Behörden und Zollbehörden bewertet wurden:

 
  • Falschdeklaration der Emissionsintensität: Ein Importeur führt ein emissionsintensives Produkt ein – z. B. Zement mit hohem Klinkergehalt – und gibt in der CBAM-Deklaration eine niedrigere Emissionsintensität an. Das Risiko gilt sektorübergreifend: bei Zement über den Klinkergehalt, bei Düngemitteln über den Stickstoffgehalt, bei Stahl über den Legierungsgehalt.
  • Schrott-Umgehung (Scrap Loophole): Pre-Consumer-Schrott wird bewusst als Post-Consumer-Schrott deklariert, um niedrigere eingebettete Emissionen auszuweisen und damit die CBAM-Abgabe zu senken.
  • Minor Transformation: CBAM-pflichtige Grundmaterialien werden außerhalb der EU geringfügig weiterverarbeitet – so weit, dass das veränderte Produkt formal nicht mehr unter den CBAM-Anwendungsbereich fällt – und anschließend ohne CBAM-Zahlung in die EU exportiert.
  • Künstliche Lieferkettenumgestaltung: Lieferketten werden ohne wirtschaftliche Notwendigkeit so gestaltet, dass niedrigere Default-Emissionswerte zur Anwendung kommen, obwohl die tatsächlichen Emissionen höher sind.
 

Was sieht der Entwurf vor?

Der Kommissionsvorschlag reagiert mit mehreren Maßnahmen:

 
  • Nachweispflicht für Produktionsort und -zeitraum: Behörden können künftig verlangen, dass der Importeur nachweist, dass die Waren tatsächlich in der deklarierten Anlage und im deklarierten Zeitraum produziert wurden.
  • Einschränkung der Actual-Emissions-Werte bei Hochrisikopraktiken: Bei nachgewiesenen missbräuchlichen Praktiken kann die Kommission vorschreiben, dass tatsächliche Emissionswerte nur noch mit zusätzlicher Dokumentation anerkannt werden.
  • Pre-Consumer-Schrott als CBAM-Vorprodukt: Aluminium- und Stahlschrott vor der Verbraucherebene wird in den CBAM-Anwendungsbereich einbezogen, um die Schrott-Umgehung zu schließen.
 

Einordnung

Der Vorschlag befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Die bevorstehende EP-Stellungnahme ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Trilog. Inhaltliche Bewertungen einzelner Maßnahmen – etwa zur Reichweite der Nachweispflichten – werden sich im Laufe des Verfahrens konkretisieren. Für Importeure und Compliance-Verantwortliche gilt: Das Thema ist auf der politischen Agenda angekommen und erfordert Aufmerksamkeit, auch wenn die finalen Regelungen noch ausstehen.

 

Unterstützung

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