Anrechnung von CO2-Kosten im Drittland: Was regelt der Entwurf nach Art. 9 CBAM-VO?

Der Entwurf der Durchführungsverordnung nach Artikel 9 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 regelt, wie im Drittland gezahlte Kohlenstoffpreise auf die CBAM-Zertifikatspflicht angerechnet werden können.

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Hierzu ist folgendes zu bemerken:

Klare Regelungen:

  • Nur echte, sektorweite Compliance-Mechanismen (Steuern, verbindliche ETS) werden anerkannt – also keine Export-Sonderlösungen oder ad-hoc-Regelungen in den Drittstaaten.
  • Die Toleranzschwelle von 5% bei Unterschieden zwischen dem drittstaatlichen System und dem EU-CBAM ist praktikabel und sinnvoll.

Wo mögliche Schwächen der Regelung liegen:

  • Die Preisdokumentation für Gutschriften aus außerbörslichen Transaktionen ist schwer überprüfbar; hier werden Regelungen über die Vermeidung von Manipulationsrisiken benötigt.
  • Der Zertifizierungs- und Akkreditierungsaufwand ist recht hoch – das könnte dazu führen, dass Unternehmen auf die Inanspruchnahme der Anrechnung verzichten, was die CBAM-Kosten für sie erhöht.

Offen ist, ob die EU bereit ist, individuelle bilaterale Abkommen mit einzelnen Drittstaaten abzuschließen. Die Besonderheiten der CO2-Bepreisung in den verschiedenen Jurisdiktionen der Welt führen dazu, dass eine generelle Lösung naturgemäß Schwächen haben wird. Auch ist fraglich, ob der hohe Aufwand für die Unternehmen dazu führt, dass die Anrechnung weniger Effekte haben wird als gewünscht.

Bei Fragen zur  CBAM-Compliance steht MAYGREEN Ihnen gern zur Verfügung.