Häufig gestellte Fragen

CBAM („Carbon Border Adjustment Mechanism“) ist das neue EU-System zur Erfassung der CO₂-Emissionen bestimmter Importwaren. Unternehmen, die solche Waren in die EU einführen, müssen die verursachten Emissionen angeben und künftig dafür sog. CBAM-Zertifikate erwerben.

Ziel ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und sogenannte „Carbon-Leakage-Effekte“ zu vermeiden – also die Verlagerung von Emissionen in Länder mit niedrigeren Umweltstandards.

CBAM betrifft alle Unternehmen, die Waren aus bestimmten CO₂-intensiven Sektoren in die EU einführen oder für deren Einfuhr verantwortlich sind. Betroffene Produktgruppen sind derzeit Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität.

Viele Unternehmen setzen dabei auf digitale CBAM-Lösungen oder Softwares, um Emissionsdaten automatisch zu erfassen, zu prüfen und fristgerecht zu melden Ein Tool, dass die Compliance umfassend abdeckt, ist der MAYGREEN CBAM Facilitator.

CBAM gilt derzeit für die Warengruppen Zement, Eisen & Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff.

Die Europäische Kommission wird Anfang 2026 prüfen, ob der Anwendungsbereich von CBAM auf weitere CO₂-intensive Produkte ausgeweitet werden soll. Eine entsprechende Erweiterung ist derzeit in Vorbereitung, aber noch nicht beschlossen.

Ein zugelassener CBAM-Anmelder („CBAM Declarant) ist ein Unternehmen, das von der zuständigen nationalen Behörde registriert wurde, um CBAM-pflichtige Waren in die EU einzuführen. Nur registrierte Anmelder dürfen ab 2026 entsprechende Importe tätigen und Berichte im CBAM-Register einreichen.

In der Berichtsphase war ab Q3 2024 die Verwendung von Echtdaten verpflichtend. Hier mussten die Unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diese Daten bei den Lieferanten in den Drittländern abzufragen.

Ab 2026 werden für bestimmte Produkte, Sektoren und Länder Standardwerte von der EU-Kommission zur Verfügung gestellt werden. Trotzdem wird in vielen Fällen eine Datenabfrage bei den Lieferanten erforderlich bleiben.

Digitale Tools, wie der von MAYGREEN entwickelte CBAM Facilitator, helfen dabei, Daten bei den Lieferanten abzufragen, zu erfassen und die Meldung strukturiert vorzubereiten und automatisiert zu erstellen und abzugeben.

CBAM-Zertifikate sind digitale Nachweise, mit denen Unternehmen die beim Import von Waren verursachten CO₂-Emissionen ausgleichen. Sie funktionieren ähnlich wie im europäischen Emissionshandel (EU ETS): Für jede importierte Tonne CO₂ müssen entsprechende Zertifikate gekauft und über das CBAM-Register der EU-Kommission abgegeben werden.

Der Preis der Zertifikate orientiert sich am aktuellen CO₂-Preis im EU-Emissionshandel und wird regelmäßig angepasst. So stellt die EU sicher, dass für importierte Waren die gleichen Klimakosten gelten wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt werden.

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder Waren aus CBAM-pflichtigen Sektoren in die EU einführen. Eine Ausnahme besteht für nicht zugelassene Unternehmen nur dann, wenn sie bis zum 31.3.2026 einen Antrag auf Zulassung eingereicht haben. Unternehmen, die CBAM Waren importieren, müssen CBAM-Zertifikate erwerben und über das CBAM-Register der EU-Kommission abgeben.

Mit der CBAM-Omnibus-Reform I (COM (2025) 87) gilt als neue De-Minimis-Regelung ein sog. Massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr: Wer mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren importiert, braucht eine Zulassung oder muss bis spätestens 31. März 2026 einen Antrag gestellt haben. Wer unter 50 Tonnen bleibt (ohne Wasserstoff und Strom), darf auch ohne Zulassung importieren – muss die Voraussetzungen der Befreiung von den CBAM-Regelungen aber in der Zollanmeldung angeben.

Für Wasserstoff und Elektrizität gilt die Zulassungspflicht immer, unabhängig von der Menge.

Die Überwachung liegt bei der Europäischen Kommission und den nationalen CBAM-Behörden. In Deutschland ist dafür die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) beim Umweltbundesamt zuständig. Sie prüft, ob Berichte korrekt eingereicht und Zertifikate entsprechend der Emissionen abgegeben wurden.

Ausgenommen sind Importe aus Ländern, die bereits am EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) teilnehmen oder ein vergleichbares CO₂-Bepreisungssystem haben – etwa Norwegen, Island, Liechtenstein oder die Schweiz.

Außerdem gilt ein Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr: Unternehmen, die darunter bleiben, müssen keine Zertifikate abgeben, sind jedoch weiterhin berichtspflichtig.

Mit der geplanten CBAM-Omnibus-Reform I (COM (2025) 87) wird eine Freigrenze von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr eingeführt. Unternehmen unterhalb dieser Grenze müssen keine Zertifikate erwerben, bleiben aber berichtspflichtig.

Für den Import von Wasserstoff und Strom gilt die Zulassungspflicht unabhängig von der Menge.

CBAM gilt vollständig ab dem 1. Januar 2026.

Seit Oktober 2023 läuft die Übergangsphase, in der Unternehmen bereits quartalsweise Emissionsberichte abgeben müssen – allerdings ohne Zertifikate zu erwerben.

Die Verordnung (EU) 2023/956 trat am 17. Mai 2023 in Kraft.

Seitdem gilt eine Übergangsregelung, um Unternehmen auf die verpflichtende Phase ab 2026 vorzubereiten.

Nein. CBAM ist als dauerhafte Maßnahme der EU-Klimapolitik konzipiert. Anpassungen erfolgen über Reformpakete wie die CBAM-Omnibus-Verordnungen, um Verfahren zu vereinfachen oder auf neue Sektoren auszudehnen.

Für eine vollständige CBAM-Meldung werden folgende Informationen und Zugänge benötigt:

  • die Zolltarifnummern (KN-Codes) der importierten Waren
  • die Mengenangaben der eingeführten Produkte
  • die Emissionsdaten der Hersteller (direkte und ggf. indirekte Emissionen)
  • Nachweise über bereits gezahlte CO₂-Abgaben im Ursprungsland
  • den Zugang zum CBAM-Register der EU-Kommission 

Viele Unternehmen digitalisieren diesen Prozess mit einer CBAM-Software wie dem MAYGREEN CBAM Facilitator, um Daten effizient zu erfassen, Berechnungen automatisiert durchzuführen und Berichte fristgerecht einzureichen.

Ob Ihr Unternehmen unter die CBAM-Verordnung fällt, hängt davon ab, ob Sie Waren aus Drittländern in die EU einführen und welche Produkte betroffen sind. Aktuell gilt CBAM für Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität.

Gerne unterstützen wir Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch, um gemeinsam zu prüfen, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen betroffen ist.