Neuer Artikel 27a CBAM: Sicherheitsmechanismus für außergewöhnliche Marktsituationen

Im Dezember 2025 hat die Europäische Kommission einen neuen Artikel 27a zur CBAM-Verordnung vorgeschlagen. Ziel dieses Artikels ist es, dem CBAM-System in Ausnahmesituationen begrenzte Flexibilität zu verleihen, wenn die Anwendung von CBAM unerwartet starke Auswirkungen auf die Preise bestimmter Waren hat und dadurch der EU-Binnenmarkt erheblich belastet wird.

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Am 8. Januar 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission ein begleitendes Fragen-und-Antworten-Dokument, das die mögliche Anwendung von Artikel 27a näher erläutert.

Artikel 27a ist kein Richtungswechsel in der Klimapolitik, sondern eine eng definierte Notfallklausel, die ausschließlich unter außergewöhnlichen Umständen greifen soll.

Warum wurde Artikel 27a vorgeschlagen?

Die CBAM-Verordnung ist als langfristiges, strukturelles Instrument zur Vermeidung von Carbon Leakage konzipiert. In ihrer bisherigen Fassung enthält sie jedoch keinen Mechanismus, um kurzfristig auf extreme Marktverwerfungen zu reagieren, etwa dann, wenn die Einbeziehung bestimmter Waren zu stark steigenden Preisen und erheblichen Störungen im Binnenmarkt führt.

Mit Artikel 27a erkennt die Kommission an, dass es Situationen geben kann, in denen temporäre Korrekturen notwendig sind, ohne das gesamte CBAM-Regelwerk neu aufzurollen.

Was erlaubt Artikel 27a konkret?

Sofern Artikel 27a von Europäischem Parlament und Rat angenommen wird, kann die Europäische Kommission:

  • prüfen, ob schwerwiegende und unvorhergesehene Umstände vorliegen,
  • bewerten, ob diese Umstände zu erheblichen Schäden für den EU-Binnenmarkt führen,
  • und in diesem Fall bestimmte Waren vorübergehend aus dem CBAM-Anwendungsbereich (Anhang I) herausnehmen.

Diese Entscheidung erfolgt nicht automatisch, sondern ausschließlich über einen delegierten Rechtsakt nach einer Einzelfallprüfung durch die Kommission.

Die Maßnahme ist dabei ausdrücklich zeitlich begrenzt und gilt nur solange, wie die außergewöhnlichen Umstände bestehen.

Ist eine rückwirkende Anwendung möglich?

Ja.

Artikel 27a erlaubt ausdrücklich eine rückwirkende Anwendung, sofern die schädlichen Marktbedingungen bereits vor Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts bestanden haben.

Die betroffenen Waren würden in diesem Fall rückwirkend ab dem festgelegten Zeitpunkt aus dem CBAM-Anwendungsbereich herausgenommen. Maßgeblich ist die Veröffentlichung des entsprechenden Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union.

Welche Auswirkungen hat Artikel 27a auf CBAM-Zertifikate?

Für das Jahr 2026 ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 20 der CBAM-Verordnung erst ab dem 1. Februar 2027 erworben werden müssen.

Sollte Artikel 27a zu einem späteren Zeitpunkt angewendet werden und Unternehmen bereits CBAM-Zertifikate für betroffene Waren gekauft haben, müssten die entsprechenden Zertifikatskosten erstattet werden. Die rechtliche Grundlage für eine solche Erstattung müsste ausdrücklich in einem EU-Rechtsakt geregelt werden.

Was Artikel 27a nicht bedeutet

Artikel 27a ist keine Abschwächung oder Aufweichung von CBAM. Er führt insbesondere nicht zu:

  • dauerhaften Ausnahmen vom CBAM,
  • automatischen Preisinterventionen,
  • einer generellen Reduzierung der CBAM-Pflichten.

Vielmehr handelt es sich um eine Notfallregelung, die nur unter klar definierten, außergewöhnlichen Bedingungen zur Anwendung kommt.

Einordnung aus Unternehmenssicht

Für Unternehmen schafft Artikel 27a keine operative Planungssicherheit. Ob und wann die Regelung angewendet wird, liegt vollständig im Ermessen der Europäischen Kommission und hängt von einer gesamtwirtschaftlichen Bewertung der Marktsituation ab.

Gleichzeitig zeigt der Vorschlag, dass CBAM nicht als starres System ausgestaltet ist, sondern über begrenzte Korrekturmechanismen verfügt, um gravierende wirtschaftliche Verwerfungen abzufedern.

Die CBAM-Expert:innen von MAYGREEN unterstützen Sie gern bei:

  • der Einordnung regulatorischer Entwicklungen rund um CBAM, einschließlich der möglichen Anwendung von Artikel 27a,
  • der operativen und compliant Umsetzung der CBAM-Pflichten, auch bei regulatorischer Unsicherheit,
  • der korrekten Anwendung von TARIC-Codes und der Abgrenzung CBAM-relevanter Waren,
  • sowie bei softwaregestützten Prozessen und strukturierten Datenflüssen über den CBAM Facilitator.