CBAM-Regelphase startet am 1. Januar 2026 – Jetzt Zulassung prüfen und Importe sichern

Ab dem 1. Januar 2026 beginnt die Regelphase des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Unternehmen, die betroffene Waren in die Europäische Union einführen, benötigen dann den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders. Ansonsten kann ein Importstopp drohen.

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Wer ist betroffen?

Die Pflicht gilt für alle Einführer und indirekten Zollvertreter, die Produkte wie Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement, Wasserstoff oder Strom in das EU-Zollgebiet einführen.
Indirekte Vertreter – etwa Speditionen – müssen ebenfalls zugelassen sein, unabhängig von der eingeführten Menge.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Unternehmen betroffen ist, beraten wir Sie gern in einem kostenlosen Erstgespräch.

Bis wann müssen sich Unternehmen als CBAM-Anmelder registrieren?

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung (EU) 2025/2083 (ändert VO 2023/956) fallen, sollten den Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder möglichst noch 2025 über das CBAM-Register stellen.
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder Waren in das Zollgebiet der EU einführen (vgl. Artikel 4 CBAM-VO).
Gleichzeitig führt die vom Europäischen Parlament verabschiedete CBAM-Omnibus-Reform I (COM (2025) 87) eine Grenze von 50 Tonnen pro Jahr ein – sogenannten „massenbasierten Schwellenwert“

Wer diese Grenze überschreitet, muss

  • eine Zulassung besitzen, oder
  • bis spätestens 31. März 2026 einen Antrag gestellt haben (Artikel 17 Absatz 7a CBAM-VO).


Eine Einfuhr ohne Zulassung ist ab 2026 nur in zwei Fällen zulässig:

  • Unter 50 Tonnen pro Jahr (Wasserstoff und Strom nicht eingerechnet) ohne indirekten Zollvertreter. Diese Ausnahme muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.
  • Laufendes Zulassungsverfahren: Der Antrag wurde vor dem 31. März 2026 über das CBAM-Register eingereicht. In diesem Fall kann bis zur Entscheidung der Behörde vorläufig weiter importiert werden.

Für den Import von Wasserstoff und Strom gilt die Zulassungspflicht unabhängig von der Menge.

Was ändert sich ab 2026 im CBAM-Zollverfahren?

Ab 2026 müssen voraussichtlich auch bereits zugelassene Unternehmen bei der Einfuhr zusätzliche Angaben im Zollverfahren machen.
Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an den technischen Vorgaben und Formularen, die künftig dafür benötigt werden.

Sobald hierzu nähere Informationen veröffentlicht werden, informieren wir Sie auf unserer Website.

Wie können Unternehmen sich optimal auf CBAM vorbereiten?

Die neue CBAM-Regelphase bringt viele Detailfragen mit sich – vor allem bei der praktischen Umsetzung und der Einhaltung von Fristen.
Mit unserer fachlichen Begleitung und dem MAYGREEN CBAM Facilitator stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen gut vorbereitet ist.

CHECKLISTE für CBAM-Betroffene

Wir empfehlen, folgende Punkte zu prüfen, um die Compliance sicherzustellen:

  • einzuschätzen, ob Ihr Unternehmen unter die CBAM-Verordnung fällt,
  • die Änderungen bei Eisen, Stahl und Aluminium nach dem Omnibus-Paket bei der Emissionsberechnung zur berücksichtigen,
  • dierelevanten Produktgruppen und Daten strukturiert zu erfassen,
  • eine Wirtschaftlichkeitsrechnung durchzuführen, um einen Kostenvergleich zwischen der Nutzung von Standardwerten und Echtdaten zu haben,
  • den Zertifikatskauf ab 2027 vorzubereiten,
  • die internen Abläufe so zu gestalten, dass Fristen und Anforderungen eingehalten werden,
  • Ihre Berichte nachvollziehbar und regelkonform zu dokumentieren.

So behalten Sie den Überblick und erfüllen Ihre CBAM-Verpflichtungen korrekt und fristgerecht.

Wenn Sie wissen möchten, welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind, vereinbaren Sie gern ein kostenloses Erstgespräch.