CBAM-Importe ab 1. Januar 2026: Neue TARIC-Unterlagencodes für die Zollanmeldung
ATLAS-Info 0881/2025 konkretisiert die technischen Anforderungen für die Anmeldung von CBAM-Waren ab 2026.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 vollständig.
Damit dürfen Waren aus Anhang I der Verordnung nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder zugelassener CBAM-Anmelder ist oder eine Ausnahme nach der Verordnung vorliegt.
Das ITZBund hat hierzu eine aktualisierte Fachinfo veröffentlicht — abrufbar über das Bundeszollverwaltung-Portal:
ATLAS-Info 0881/2025 (PDF)
Die Zollanmeldung von CBAM-Waren erfordert ab 2026 den Einsatz spezifischer TARIC-Unterlagencodierungen. Entscheidend sind dabei die folgenden sieben Codes:
- Y128 – CBAM-Kontonummer
- Y134 – Ursprung der Ware in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Art. 2 Abs. 4 CBAM-VO)
- Y135 – Befreiung gemäß Art. 2 Abs. 3 CBAM-VO
- Y136 – Befreiung gemäß Art. 2 Abs. 3a CBAM-VO
- Y137 – Befreiung gemäß Art. 2a CBAM-VO
- Y237 – Waren mit Ursprung in der EU
- Y238 – Antrag auf Zuerkennung des Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ gestellt (bis 31.03.2026)
Für CBAM-pflichtige Unternehmen bedeutet dies: Zollprozesse müssen jetzt vorbereitet und technisch angepasst werden, damit ab 2026 eine reibungslose Abfertigung möglich ist.
Die CBAM-Experten der MAYGREEN unterstützen Sie gern bei:
– der operativen Umsetzung,
– der Zulassung als CBAM-Anmelder,
– der korrekten Anwendung der TARIC-Codes,
– sowie softwaregestützten Prozessen über den CBAM Facilitator.
