CBAM-Declarant: Zulassungspflicht für Importe ab 2026
Dürfen CBAM-Waren ab 206 noch in die EU eingeführt werden?
Mit Beginn der CBAM-Regelphase dürfen betroffene Waren grundsätzlich nur noch von zugelassenen CBAM-Declarants (CBAM-Anmelder) in die Europäische Union eingeführt werden. Unternehmen müssen sich daher rechtzeitig – bis spätestens zum 31. März 2026 - im CBAM-Register anmelden und die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen. Ohne diese Genehmigung ist eine Einfuhr ab 2026 nur in eng definierten Ausnahmefällen zulässig.
Wer übernimmt die Rolle des CBAM-Anmelders?
Die Verantwortung liegt bei der Person oder dem Unternehmen, das den Einfuhrvorgang trägt. Dazu gehören:
- Einführer von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom
- indirekte Zollvertreter wie Speditionen, die für Importeure handeln
- Unternehmen, die im Rahmen komplexer Lieferketten stellvertretend auftreten
Indirekte Vertreter benötigen ebenfalls eine Zulassung als CBAM Declarant – unabhängig von der eingeführten Menge.
Warum ist die Zulassung entscheidend?
Ab 2026 dürfen nur noch Unternehmen mit CBAM-Zulassung betroffene Waren einführen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet:
- die für CBAM erforderlichen Emissionswerte regelkonform zu bestimmen: auf Basis von Echtdaten der Lieferanten oder, soweit zulässig, unter Nutzung der EU-Standardwerte,
- die jährliche CBAM-Erklärung fristgerecht einzureichen,
- alle Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission einzuhalten,
- ab 2026 CBAM-Zertifikate zu erwerben und diese erstmals bis zum 31. Mai 2027 für die Importe des Jahres 2026 abzugeben.
Verspätete oder unvollständige Angaben können zu Importstopps und Sanktionen führen.
Bis wann muss die Registrierung erfolgen?
Unternehmen, die unter die CBAM-Verordnung fallen, sollten ihren Antrag möglichst 2025 über das CBAM-Register einreichen.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt:
- Nur zugelassene Akteure dürfen betroffene Waren einführen (Art. 4 CBAM-VO).
- Für Importe von Wasserstoff und Strom gilt die Zulassungspflicht unabhängig von der Menge.
- Die CBAM-Omnibus-Reform führt eine jährliche massenbasierte Schwelle von 50 Tonnen ein.
- Bei der Zollanmeldung für Unternehmen unterhalb der de-minimis-Schwelle von 50 Tonnen ist ein spezifischer TARIC-Dokumententyp-Code anzugeben
- Bei einem laufenden Zulassungsverfahren kann vorläufig weiter importiert werden:
Wurde der Antrag vor dem 31. März 2026 gestellt, dürfen Importe bis zur Behördenentscheidung fortgesetzt werden (Art. 17 Abs. 7a CBAM-VO).
CBAM im Zollverfahren ab 2026
Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit technische Vorgaben für zusätzliche Angaben in der Zollanmeldung ab 2026. Sobald diese veröffentlicht sind, aktualisieren wir diese Seite.
Wie Unternehmen sich vorbereiten können
Die CBAM-Regelphase bringt umfangreiche Anforderungen an Datenqualität, Fristen und interne Abläufe mit sich. Mit unserer fachlichen Begleitung und dem MAYGREEN CBAM Facilitator stellen Sie sicher, dass alle gesetzlichen Pflichten vollständig erfüllt werden.
Wir unterstützen Sie bei:
- Registrierung und Zulassung
- strukturierter Datenerhebung und –aufbereitung
- Schulungen für Einkauf und Zollteams
- Lieferantenschulungen
- laufender Information über regulatorische Änderungen
- vollständiger Übernahme der CBAM-Deklaration
Wie können sich CBAM-Zertifizierer vorbereiten? Wie können CBAM-Zertifizierer sich regulatorisch auf dem neuesten Stand halten?
Akkreditierte CBAM-Zertifizierer müssen für ihre Zulassung Kenntnisse zur CBAM-Regulierung nachweisen. In den Folgejahren müssen sie regelmäßig nachweisen, dass sie auf dem neuesten Stand der CBAM-Regulierung sind. Dies ist am besten über externe Schulungen möglich. MAYGREEN bietet für angehende CBAM-Zertifizierer Inhouse-Schulungen zu den regulatorischen Grundlagen des CBAM an.
Gern unterstützen wir Sie dabei, die nächsten Schritte einzuordnen – vereinbaren Sie dafür einfach ein kostenloses Erstgespräch mit uns.
