CBAM: Ausweitung des Anwendungsbereichs und Verschärfung der Durchsetzung

Am 17. Dezember hat die Europäische Kommission ein umfangreiches Paket neuer, unmittelbar geltender CBAM-Durchführungs- und delegierter Rechtsakte veröffentlicht. Allein diese verabschiedeten Regelungen, inklusive ihrer Anhänge, umfassen rund 1.850 Seiten verbindlichen Regelungstext und markieren eine deutliche regulatorische Verdichtung des CBAM-Rahmens mit Blick auf die endgültige Phase ab 2026.

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Parallel dazu hat die Kommission einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 vorgelegt. Dieser zielt darauf ab, den Anwendungsbereich des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) künftig zu erweitern und die Durchsetzung weiter zu verschärfen. Über diesen Vorschlag werden Rat und Parlament im weiteren Gesetzgebungsverfahren entscheiden.

Ausweitung auf stahl- und aluminiumintensive Folgeprodukte

Künftig sollen neben den bereits erfassten Grundstoffen auch ausgewählte nachgelagerte, stahl- und aluminiumintensive Produkte in den CBAM-Anwendungsbereich einbezogen werden. Ziel ist es, Verlagerungseffekte zu vermeiden und Emissionen zu erfassen, die bislang nicht vom CBAM erfasst waren.

Für betroffene Unternehmen bedeutet dies, dass CBAM-Pflichten nicht mehr nur bei der Einfuhr von Primärmaterialien entstehen, sondern zunehmend auch bei komplexeren Produktstrukturen relevant werden.

Einbeziehung von Emissionen aus der Schrottproduktion

Der Vorschlag sieht zudem vor, Emissionen aus der Schrottproduktion vor der Weiterverarbeitung stärker zu berücksichtigen. Damit adressiert die Kommission gezielt bisherige Abgrenzungs- und Nachweisprobleme bei Sekundärmaterialien und schließt potenzielle Umgehungsmöglichkeiten im Recycling-Umfeld aus.

Verschärfung der Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken

Ein zentraler Schwerpunkt des Vorschlags liegt auf der Bekämpfung von Umgehung- und Missbrauchsrisiken. Die Kommission erhält erweiterte Befugnisse für:

  • risikobasierte Prüfungen von CBAM-Erklärungen,
  • zusätzliche Nachweispflichten bei bestimmten Warenkombinationen und Ursprüngen,
  • strengere Anforderungen an die Plausibilisierung tatsächlicher Emissionswerte 

Damit verschiebt sich CBAM zunehmend von einem reinen Meldeinstrument hin zu einem kontroll- und sanktionsfähigen System.

Strengere Überprüfung und Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette

Parallel dazu werden die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Emissionsdaten entlang der Lieferkette konkretisiert. Zoll-, Produkt-, Lieferanten- und Emissionsdaten sollen konsistenter zusammengeführt und über das CBAM-Register überprüfbar gemacht werden. Medienbrüche und inkonsistente Datenbestände erhöhen damit künftig das Compliance-Risiko erheblich. 

Anpassungen bei Stromimporten

Für Stromimporte sieht der Vorschlag eine vereinfachte Behandlung vor. Anstelle individueller Emissionsnachweise sollen verstärkt durchschnittliche Netzemissionsfaktoren der Exportländer herangezogen werden. Dies soll die praktische Umsetzung erleichtern, ohne den Dekarbonisierungsanreiz aufzugeben. 

Einordnung: Vorbereitung auf die endgültige CBAM-Phase

Auch wenn die Übergangsphase formal bis Ende 2025 fortbesteht, macht der Vorschlag deutlich, dass CBAM ab 2026 als vollwertiges Abgaben- und Kontrollsystem ausgestaltet wird. Mit der schrittweisen Einführung von Genehmigungen, Konten, Zertifikaten und Risikomanagement im CBAM-Register werden die Grundlagen für finanzielle Verpflichtungen und eine engere Verzahnung mit Zoll- und Steuerprozessen gelegt. 

 

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